Satzung

§ 1 Präambel

Die Jungen Liberalen (JuLis) Jade-Weser sind eine selbstständige politische Jugendorganisation und verfolgen liberale politische Ziele in Hinblick auf die Belange der jungen Generation. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Die Freien Demokraten stehen den Jungen Liberalen Jade-Weser nahe und gelten als politischer Ansprechpartner. Die Regionen Friesland, Wilhelmshaven und Wesermarsch gehören dem Kreisverband der Jungen Liberalen Jade-Weser und somit dem Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. an. Die in der Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen beziehen sich auf männliche und weibliche Amtsinhaber. Es gilt die Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Jade-Weser kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Satzung und die Grundsätze der Jungen Liberalen Jade-Weser sollten anerkannt und unterstützt werden. Ferner sollte keine Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Organisation bestehen.

(2) Interessierte aus angrenzenden Kreisverbänden dürfen von den Jungen Liberalen Jade-Weser nach Zustimmung des Landesvorstandes aufgenommen werden, sofern dort kein aktiver Kreisverband besteht und die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Jade-Weser kann beim Kreisvorstand beantragt werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Mitgliedschaft ist gültig, wenn das Mitglied in der zentralen Mitgliederverwaltung des Landesverbandes geführt wird.

(4) Für eine Fördermitgliedschaft muss eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Die Höhe des regelmäßig zu entrichtende freiwilligen Betrages ist dem Kreisschatzmeister mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Jade-Weser endet in den folgenden Fällen:

A) Wenn das 35. Lebensjahr vollendet ist. Bekleidet das Mitglied ein Amt, erlischt die Mitgliedschaft nach Ablauf der Amtsperiode.

B) Durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem Kreisvorstand.

C) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Der Antrag auf Ausschluss ist vom Bundesvorstand zu stellen und durch das Bundesschiedsgericht zu entscheiden. Bei Beitragssäumigkeit (Ausbleibende Zahlung trotz Verpflichtung und seit mindestens einem Jahr fälliger Mahnung) kann ebenfalls der Ausschluss durch den Kreisvorstand beschlossen werden.

D) Aus anderen Gründen (basierend auf der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.).

E) Eintritt in einen anderen Kreis- oder Landesverband der Jungen Liberalen.

F) Eintritt in eine mit der FDP oder mit den JuLis konkurrierende Partei oder Organisation.

G) Tod.

§ 3 Organe

Der Kreisverband der Jungen Liberalen Jade-Weser gliedert sich in die folgenden Organe:

A) Die Kreismitgliederversammlung

B) Der Kreisvorstand

§ 4 Wahlen und Abstimmung

(1) Der Kreisvorstand wird einmal im Jahr in geheimen Wahlen durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt. Im Übrigen sind Wahlen offen, insofern kein Kandidat oder Wahlberechtigter widerspricht. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller Anwesenden, findet ein zweiter Wahlgang mit den zwei Kandidaten ersten Wahlganges statt, die die meisten Stimmen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

(2) Abstimmungen sind offen.

(3) Bei den restlichen Wahlen als auch bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern keine andere Regelung in der Satzung getroffen wurde.

§ 5 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung stellt das oberste Organ der Jungen Liberalen Jade-Weser dar. Sie wird öffentlich abgehalten und kann nur auf Beschluss unter Ausschluss der öffentlich kritisiert stattfinden.

(2) Die Kreismitgliederversammlung hat die folgenden zu übertragenden Aufgaben:

A) Wahl, Abwahl und Entladung des Kreisvorstandes

B) Genehmigung des Kassenberichts und Wahl eines Kassenprüfers

C) Satzungsänderungen

D) Auflösung der Jungen Liberalen Jade-Weser

(3) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens 1 Mal jährlich statt und die Einladung hat innerhalb von 2 Wochen durch den Kreisvorstand zu erfolgen. Die Einladung erfolgt in Textform und ist an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie den Landesvorstand zu richten. Die Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss des Kreisvorstandes auch als außerordentliche Versammlung einberufen werden.

(4) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen sind redeberechtigt. Ein Antrags- und Stimmrecht besteht für ordentliche und Ehrenmitglieder der Jungen Liberalen Jade-Weser.

§ 6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

A) Dem Kreisvorsitzenden

B) Einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen

C) Einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik

D) Einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation

E) Einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

F) Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung

(2) Mitglieder für besondere Aufgaben können durch einfache Mehrheit der Jungen Liberalen Jade-Weser in den Kreisvorstand kooptiert werden. Für diese Mitglieder besteht Rede- und Antragsrecht, nicht aber ein Stimmrecht.

(3) Die laufenden Geschäfte der Jungen Liberalen Jade-Weser werden durch den Kreisvorstand geführt. Ein Rechenschaftsbericht erfolgt auf der Kreismitgliederversammlung. Beschlussfähigkeit auf einer Versammlung besteht, wenn mindestens die Hälfte der berechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Wird das Amt eines Kreisvorstandsmitgliedes niedergelegt, übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder den Geschäftsbereich bis zur Wahl kommissarisch. Eine Wahl ist binnen 6 Wochen zu erfolgen.

(5) Ein Kreisvorstandsmitglied kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Kreismitgliederversammlung abgewählt werden. Hierzu ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abwahl ist in Kombination mit der ordnungsgemäßen Ladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen.

(6) Zur außergerichtliche Vertretung der Jungen Liberalen Jade-Weser ist der Kreisvorsitzende und ein weiteres Mitglied berechtigt. Durch Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitglieder dazu berechtigt werden.

(7) Die gerichtliche Vertretung wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand der jungen Liberalen Niedersachsen e.V. besorgt.

§ 7 Finanzen

(1) Jedes ordentliche Mitglied der Jungen Liberalen Jade-Weser ist verpflichtet einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, welcher durch die Beitragsordnung geregelt wird.

(2) Die Kasse wird durch den Kreisschatzmeister, welcher den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig ist, verwaltet. Einmal jährlich wird auf der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht erstattet.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Ein Kassenprüfer wird für die Dauer eines Jahres durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Er darf nicht dem Kreisvorstand angehören.

(2) Einmal jährlich sind die Finanzen des Verbandes zu prüfen. Ein Bericht darüber hat auf der Kreismitgliederversammlung zu erfolgen.

(3) Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen zur Finanzlage zugänglich zu machen, falls diese für die ordnungsgemäße Prüfung nötig sind.

§ 9 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Satzungsänderungsanträge erfolgen schriftlich in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung. Die Satzungen der Jungen Liberalen e.V. und der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. gehen dieser Satzung vor.

§ 10 Auflösungsbestimmung

Bei einer Anwesenheit von 40% der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung der Jungen Liberalen Jade-Weser den Verband durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Viertel der Anwesenden auflösen. Die Auflösung ist in der Einladung zur Versammlung schriftlich anzukündigen. Nach Auflösung entfällt das Vermögen der Jungen Liberalen Jade-Weser an den Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung der Kreismitgliederversammlung in Kraft.

 
 
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 03.12.2016 der JuLis Jade-Weser.